
Schnell bei Aldi, Lidl, Kaufland, Rewe oder einem anderen Supermarkt einkaufen und das Auto kostenlos auf dem Kundenparkplatz abstellen – was selbstverständlich klingt, kann unerwartet teuer werden. Denn immer mehr Parkplätze von Supermärkten, Einkaufszentren, Fitnessstudios oder anderen Geschäften werden von privaten Parkplatzbetreibern und Parkraumüberwachungsfirmen kontrolliert.
Eine vergessene Parkscheibe, eine überschrittene Höchstparkdauer oder das Verlassen des Parkplatzgeländes kann ausreichen, damit eine Vertragsstrafe verlangt wird. Anders als bei einem Strafzettel von Polizei oder Ordnungsamt handelt es sich dabei nicht um ein staatliches Bußgeld.
Wer auf einem privaten Kundenparkplatz parkt, sollte deshalb bereits bei der Einfahrt auf die Beschilderung achten.
Warum werden Supermarktparkplätze privat überwacht?
Vor allem in Innenstädten und dicht bebauten Wohngebieten besteht für Supermärkte ein Problem: Kostenlose Kundenparkplätze werden teilweise von Anwohnern, Berufstätigen oder Besuchern anderer Geschäfte als kostenlose Dauerparkplätze genutzt.
Um die Stellplätze für die eigenen Kunden freizuhalten, beauftragen Eigentümer und Unternehmen private Firmen mit der Parkraumüberwachung.
Nach Angaben des ADAC gehören dazu beispielsweise Unternehmen wie ParkDepot, BetterPark, Park & Collect, fair parken, Loyal Parking, PRS Parkraumservice, PRM Parkraummanagement, Park & Control oder Contipark.
Die Kontrolle kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:
- Kontrolle einer vorgeschriebenen Parkscheibe
- Kontrolle durch Mitarbeiter auf dem Parkplatz
- digitale Erfassung der Parkdauer
- Bodensensoren
- Kameras beziehungsweise Kennzeichenerfassung bei Ein- und Ausfahrt
- Parkschein- oder Schrankensysteme
Deshalb sollte man nicht davon ausgehen, dass ein Parkplatz unkontrolliert ist, nur weil kein Mitarbeiter zu sehen ist.
Warum kann kostenloses Parken trotzdem Geld kosten?
Ein Supermarkt kann seinen Kunden das Parken grundsätzlich kostenlos ermöglichen und trotzdem Bedingungen dafür festlegen.
Wer sein Fahrzeug auf einem entsprechend ausgeschilderten Privatparkplatz abstellt, kann dadurch einen Vertrag über die Nutzung des Parkplatzes schließen. Zu den Bedingungen kann beispielsweise gehören, dass eine Parkscheibe ausgelegt werden muss oder höchstens 90 Minuten geparkt werden darf. Die Verbraucherzentrale verweist hierzu auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Wer gegen die Bedingungen verstößt, muss deshalb unter Umständen eine Vertragsstrafe bezahlen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zum öffentlichen Straßenverkehr:
Auf einem privaten Supermarktparkplatz handelt es sich normalerweise nicht um ein Bußgeld oder Verwarnungsgeld des Staates, sondern um eine privatrechtliche Forderung.
Parkscheibe vergessen – kann das wirklich teuer werden?
Ja. Ist auf den Schildern eine Parkscheibe vorgeschrieben, sollte sie unbedingt benutzt werden – selbst wenn man tatsächlich im dazugehörigen Supermarkt einkauft.
Die Parkscheibe muss von außen gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Die Ankunftszeit wird auf die nächste halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunft eingestellt. Wer beispielsweise um 13:10 Uhr ankommt, stellt die Parkscheibe auf 13:30 Uhr.
Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit ist kein gleichwertiger Ersatz für eine vorgeschriebene Parkscheibe.
Auf einem privaten Parkplatz richtet sich die mögliche Vertragsstrafe allerdings nach den dort geltenden Bedingungen und nicht nach dem normalen Bußgeldkatalog.
Wie hoch können private Vertragsstrafen sein?
Nach Angaben des ADAC liegen Vertragsstrafen privater Parkplatzbetreiber häufig bei etwa 15 bis 30 Euro, teilweise werden jedoch auch 50 oder 60 Euro verlangt.
Damit kann eine vergessene Parkscheibe überraschend teuer werden.
Noch unangenehmer wird es, wenn eine berechtigte Forderung ignoriert wird. Dann können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Mahn-, Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten hinzukommen.
Allerdings ist nicht automatisch jede zusätzlich verlangte Gebühr berechtigt. Gerade zusätzliche Bearbeitungs-, Halterermittlungs- oder Mahnkosten können rechtlich überprüfenswert sein. Die Verbraucherzentrale führt beispielsweise ein Verfahren gegen Park & Control wegen bestimmter zusätzlich verlangter Kosten; das Verfahren war nach dem veröffentlichten Stand Anfang 2026 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Auf die Schilder bei der Einfahrt achten
Der vielleicht wichtigste Tipp lautet deshalb:
Nicht erst nach einem Strafzettel nach den Parkplatzregeln suchen.
Bereits bei der Einfahrt sollte man auf Schilder achten. Dort können beispielsweise folgende Bedingungen stehen:
- Parken nur für Kunden
- Parkscheibe erforderlich
- maximale Parkdauer 60, 90 oder 120 Minuten
- Parken nur während des Einkaufs
- bestimmte Öffnungs- beziehungsweise Nutzungszeiten
- Vertragsstrafe bei Verstößen
- digitale Kennzeichenerfassung
Die Parkplatzbedingungen und mögliche Vertragsstrafen müssen ausreichend erkennbar sein. Nach Angaben des ADAC stellen Gerichte allerdings häufig keine besonders hohen Anforderungen an die Sichtbarkeit der Beschilderung. Autofahrer sollten sich deshalb aktiv nach entsprechenden Hinweisen umsehen.
Vorsicht: Parkdauer kann automatisch erfasst werden
Nicht jeder privat bewirtschaftete Parkplatz verlangt eine Parkscheibe.
Moderne Systeme können die Parkdauer beispielsweise über Sensoren oder über eine digitale Erfassung bei Ein- und Ausfahrt feststellen. Die Verbraucherzentrale nennt unter anderem Schrankensysteme sowie digitale Überwachung durch Boden- oder Deckensensoren.
Das bedeutet: Nur weil keine Parkscheibe verlangt wird, heißt das nicht, dass niemand kontrolliert, wie lange das Fahrzeug dort steht.
Bei einer automatischen Erfassung kann die Überschreitung der zulässigen Parkdauer später zu einem Schreiben führen.
Nach dem Einkauf noch schnell woanders hingehen?
Auch hier ist Vorsicht angebracht.
Steht in den Parkplatzbedingungen, dass die Stellplätze ausschließlich Kunden des jeweiligen Geschäfts während ihres Einkaufs zur Verfügung stehen, kann es problematisch sein, das Fahrzeug stehen zu lassen und anschließend beispielsweise in die Innenstadt, zum Bahnhof oder zu einem anderen Geschäft zu gehen.
Entscheidend sind die konkreten Bedingungen des jeweiligen Parkplatzes.
Das gilt auch dann, wenn die erlaubte Höchstparkdauer noch nicht überschritten wurde.
Kassenbon unbedingt aufbewahren
Wer tatsächlich Kunde war und trotzdem eine Vertragsstrafe erhält, sollte den Kassenbon zunächst aufbewahren.
Das kann besonders wichtig sein, wenn lediglich die Parkscheibe vergessen wurde oder es Unstimmigkeiten bei der Erfassung gab.
Der ADAC berichtet, dass Supermärkte beziehungsweise Parkraumbewirtschafter in einzelnen Fällen nach Vorlage eines Einkaufsnachweises Forderungen aus Kulanz aufgehoben oder reduziert haben. Eine Verpflichtung zur Kulanz besteht dadurch allerdings nicht automatisch.
Deshalb empfiehlt es sich, zunächst sowohl den Supermarkt beziehungsweise die Filiale als auch den angegebenen Parkplatzbetreiber zu kontaktieren und den Einkauf nachzuweisen.
Wer muss die Vertragsstrafe bezahlen – Fahrer oder Halter?
Bei privaten Parkplatzverträgen ist die Situation anders als bei vielen staatlichen Verkehrsverstößen.
Grundsätzlich kommt der Parkplatzvertrag durch das Abstellen des Fahrzeugs mit dem Fahrer zustande. Der Fahrzeughalter ist nicht allein deshalb Vertragspartner, weil ihm das Auto gehört.
Allerdings sollte ein angeschriebener Halter eine Forderung nicht einfach ignorieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt Anforderungen daran, wie sich ein Halter äußern muss, wenn er bestreitet, selbst gefahren zu sein. Ein pauschales „Ich war es nicht“ kann daher problematisch sein.
Kann das Auto auf einem Supermarktparkplatz abgeschleppt werden?
Auch das ist grundsätzlich möglich.
Wer einen privaten Parkplatz entgegen den geltenden Bedingungen nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgeschleppt werden. Das betrifft beispielsweise Fahrzeuge von Personen, die einen ausschließlich für Kunden vorgesehenen Parkplatz nutzen, ohne Kunde zu sein.
Die daraus entstehenden Abschleppkosten können erheblich höher sein als eine normale Vertragsstrafe.
Auch deshalb sollte man einen privaten Kundenparkplatz nicht als kostenlosen öffentlichen Parkplatz betrachten.
Was tun bei einem privaten Strafzettel?
Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte weder vorschnell zahlen noch das Schreiben einfach wegwerfen.
Folgende Punkte sollten geprüft werden:
- War der Parkplatz eindeutig als Privatparkplatz beziehungsweise Kundenparkplatz gekennzeichnet?
- Waren die Nutzungsbedingungen erkennbar?
- Welche konkrete Regel soll verletzt worden sein?
- War eine Parkscheibe vorgeschrieben?
- Wurde die zulässige Parkdauer tatsächlich überschritten?
- War man nachweislich Kunde des Geschäfts?
- Existiert noch der Kassenbon oder ein anderer Einkaufsnachweis?
- Ist die geforderte Vertragsstrafe auf den Schildern genannt?
- Werden zusätzliche Bearbeitungs-, Mahn- oder Inkassokosten verlangt?
Bei offensichtlich berechtigten Forderungen kann Ignorieren die Angelegenheit durch weitere Kosten unnötig verteuern. Bei zweifelhaften oder ungewöhnlich hohen Forderungen kann dagegen eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Verbraucherzentralen weisen ausdrücklich darauf hin, dass nicht jede verlangte Zusatzgebühr automatisch zulässig ist.
So vermeiden Sie Kosten auf privaten Supermarktparkplätzen
Am einfachsten lassen sich Probleme vermeiden, wenn man sich eine kurze Routine angewöhnt:
1. Bei der Einfahrt nach Schildern suchen.
Nicht automatisch davon ausgehen, dass der Parkplatz ohne Bedingungen kostenlos ist.
2. Parkscheibe sofort einstellen.
Nicht erst nach dem Einkauf daran denken.
3. Maximale Parkdauer merken.
Besonders bei größeren Einkaufszentren kann ein Einkauf länger dauern als erwartet.
4. Auf automatische Überwachung achten.
Hinweise auf Kameras, Kennzeichenerfassung oder Sensoren beachten.
5. Parkplatz nicht selbstverständlich für andere Erledigungen nutzen.
Kundenparkplatz bedeutet nicht automatisch, dass man innerhalb der maximalen Parkdauer überall hingehen darf.
6. Kassenbon zunächst behalten.
Er kann bei einer späteren Reklamation ein wichtiger Nachweis sein.
7. Schreiben nicht ignorieren.
Eine Forderung prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig widersprechen beziehungsweise Kontakt mit Betreiber und Geschäft aufnehmen.
Fazit: Kostenloser Kundenparkplatz bedeutet nicht Parken ohne Regeln
Private Parkraumüberwachung gehört inzwischen auf vielen Kundenparkplätzen zum Alltag. Gerade bei Supermärkten und Einkaufszentren sollte man deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass das Parken kostenlos ist.
Kostenlos bedeutet nicht bedingungslos.
Parkscheibenpflicht, maximale Parkdauer, Kundenbindung oder eine automatische Erfassung können Bestandteil der Parkplatzregeln sein. Bei einem Verstoß droht keine klassische staatliche Geldbuße, sondern eine private Vertragsstrafe, die durchaus mehrere Dutzend Euro betragen kann.
Wer bei der Einfahrt kurz die Beschilderung prüft, die Parkscheibe korrekt einstellt und seinen Kassenbon zunächst aufbewahrt, kann sich viel Ärger ersparen. Besonders aufmerksam sollte man sein, wenn der Parkplatz von einem externen Parkraumbewirtschafter kontrolliert oder die Parkdauer automatisch erfasst wird.
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