Rettungsgasse

Rettungsgasse

Die Rettungsgasse wird zwischen der linken und den übrigen Fahrbahnen gebildet.

Die Rettungsgasse wird zwischen der linken und den übrigen Fahrbahnen gebildet.

Durch die Bildung einer Rettungsgasse im Stau soll es Einsatzkräften der Rettungsdienste und Polizei möglichst sein schnell zum Unfallort vordringen zu können. So bildet man die Rettungsgasse beim Stau auf einer mehrspurigen Fahrbahn.

Die Rettungsgasse wird zwischen der linken und den übrigen Fahrbahnen gebildet. Als Merkhilfe gilt hier die rechte Hand-Regel. Hält man die rechte Hand mit der Handfläche nach unten, bildet der Daumen die linke Spur und die übrigen Finger die anderen Spuren. Die Rettungsgasse ist dann der breiteste Abstand zwischen Daumen und Zeigefinger.

So hält man sich bei einem Stau auf der linken Spur links und auf den den anderen Spuren weiter rechts. Wer sich nicht an das Bilden einer Rettungsgasse hält muss mit Bußgeldern rechnen und gefährdet im Notfall Leben durch die verlorene Zeit der Einsatzkräfte im Stau.

In der StVO spricht man auch von einer Freien Gasse. Kann eine Rettungskraft gut 4 Minuten früher eintreffen so erhöht sich die Überlebenschance um gut 40%.

Mit Gassen beschreibt man in einem Ort sonst Wege zwischen Zäunen, Durchgänge wohingegen Straßen zwei Orte miteinander verbinden. Die Rettungsgasse soll jedoch keinesfalls eng und schmal sein, sondern breit genug damit ein Feuerwehrfahrzeug durchpasst.

Wo muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

Wer keine Rettungsgasse bildet muss mit Bußgeldern rechnen.

Wer keine Rettungsgasse bildet muss mit Bußgeldern rechnen.

So muss man nach § 11 Abs. 2 der StVO auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung eine Rettungsgasse bilden, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder es zum Stillstand der Fahrzeuge kommt.

Fahrzeuge mit Wegerecht, also Sirene, Blaulicht müssen unmittelbar durchfahren können.

Bildet man keine Rettungsgasse begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO und muss mit Bußgeldern von 200 €, bei Behinderung mit 240 € und 1 Monat Fahrverbot, mit Gefährdung mit 280 € und 1 Monat Fahrverbot und bei Sachbeschädigung mit 320 € und 1 Monat Fahrverbot rechnen.

Autobahnen haben ein Breitenmaß von 3,5 m bis 3,75 m. Die Breite eines Löschfahrzeuges beträgt 2,3 m bis 2,55 m, so dass man bei einer ideal gebildeten Rettungsgasse links und rechts nur knapp 30 cm bei der Durchfahrt hat. Daher ist es wichtig sich parallel zur Fahrbahn zu stellen und die Rettungsgasse möglichst breit zu halten, damit das Rettungsfahrzeug ungehindert passieren kann. LKWs, Busse und Wohnwagen sollte daher bei einem Stau die rechte Spur wählen und nicht die mittlere, um die Bildung einer Rettungsgasse zu erleichtern.

Wird versetzt gefahren, darf dieses die Bildung der Rettungsgasse nicht behindern.

Auch die Auffahrtmöglichkeit muss für die Rettungskräfte gegeben sein. So ist beim Bilden der Rettungsgasse darauf zu achten, dass die Autobahnauffahrt ebenfalls frei gehalten wird.

An engen Stellen wie Baustellen, Tunneln etc. empfiehlt sich ein Rangierabstand von 5 Metern bzw. einer Wagenlänge.

Die Rettungsgasse wird nach dem Verkehrsunfall am Unfallort wieder aufgelöst bzw. nach der Stauursache. Schaulustige bremsen häufig ab und verlängern so den Stau. Das Gaffen kann als Ordnugnswidrigkeit mit 20 bis 1000 Euro Strafe geahndet werden. Auch das Filmen und Fotografieren von verunglückten Autos und Verletzten ist verboten. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Für das Nutzen des Handys allein können 82,50€ Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg fällig werden.

Geisterfahrer

Ein Nutzen der Rettungsgasse als Geisterfahrer ist ebenfalls strafbar.

Wer gegen die Fahrtrichtung fährt an Ein- und Auffahrten riskiert als Geisterfahrer ein Bußgeld von 75 € und 1 Punkt, mit Gefährdung 90€ und 1 Punkt mit Unfallfolge 110 € und 1 Punkt auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.

Auf Nebenfahrtbahnen und Seitenstreifen von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen beim Fahren entgegen der Fahrtrichtung droht 130 € Strafe und 1 Punkt, mit Gefährdung 160 € und 1 Punkt, mit Unfallfolge 190€ und 1 Punkt.

Auf durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn/Kraftfahrtstraße entgegen der Fahrtrichtung drohen 200 € und 1 Punkt sowie 1 Monat Fahrverbot, bei Gefährdung 240 € und 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot und bei Unfallfolge 290 Euro und 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot.

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