Probezeit

In der Probezeit gelten gesonderte Regelungen für die Fahranfänger.

In der Probezeit gelten gesonderte Regelungen für die Fahranfänger.

Probezeit

In der Probezeit sollten Fahranfänger besonders vorsichtig und achtsam sein, nicht nur wegen der mangelden Fahrpraxis, auch drohen hier gesonderte Bußgelder und Fahrverbote nach dem Bußgeldkatalog.

Es drohen teure Aufbauseminare und Verlängerungen der Probezeit bei Verstößen die man ihrer Schwere nach in A-Verstöße und B-Verstöße unterteilt.

Die Probezeit wurde 1986 eingeführt und 1999 erweitert, so beträgt die Probezeit 2 Jahre und bei schweren Verkehrsverstößen wird sie auf 4 Jahre verlängert.

Durch die Probezeit sollen schwere Unfälle der Fahranfänger verhindert werden und auch ihr Verhalten geschult werden.

Aber auch beim Alkoholkonsum gelten am Steuer andere Regeln. Bis 21 Jahre gilt 0,0 Promille, ab 21 Jahren 0,5 Promille, wenn die Probezeit beendet ist. Hier gelten die Bußgelder wie für andere Verkehrsteilnehmer bei Verstößen mit Drogen und Alkohol.

Gut 80% der Führerscheinneulinge überstehen die Probezeit ohne Vorkommnisse.

Wer den Führerschein mit 17 macht hat dieselbe Probezeit von 2 Jahren, sie beginnt nur früher mit dem ersten Fahrbeginn. Wer schon mit 16 begleitetes Fahren lernt hat so bis 18 die Probezeit schon hinter sich bei der Führerscheinprüfung mit 18.

Fährt man ohne Begleitperson drohen 70€ Strafe und 1 Punkt in Flensburg.

Verlängerung der Probzeit

Bei folgenden Verstößen drohen Verlängerungen der Probezeit

Verkehrsvergehen mit eine Bußgeld von mindestens 60 Euro Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
A-Verstöße innerhalb der Probezeit (wie z.B. Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheit, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überholen im Überholverbot, Abstandsvergehen)
Einmaliger A-Verstoß Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Anordnung eines Aufbauseminars
A-Verstoß in der verlängerten Probezeit Verwarnung sowie Empfehlung der Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
Zweiter A-Verstoß innerhalb der verlängerten Probezeit Entzug der Fahrerlaubnis
A-Verstoß mit Alkohol oder Drogen Teilnahme an besonderem Aufbauseminar für Fahranfänger
B-Verstöße innerhalb der Probezeit (wie zum Beispiel abgefahrene Reifen, falsche Ladungssicherung, Parkvergehen auf den Sraßen, Telefonieren am Steuer)
Einmaliger B-Verstoß keine Verlängerung, kein Aufbauseminar
Zwei B-Verstöße Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars
B-Verstoß und danach ein A-Verstoß Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars
Zwei B-Verstöße innerhalb der verlängerten Probezeit Verwarnung sowie die Empfehlung der Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
Weitere zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit Entzug der Fahrerlaubnis

Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld unter 60€ wie Überschreiten der Parkzeit auf der Parkuhr, Missachtung der Vorfahrt ohne Gefährdung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 20 km/h mit dem PKW, hat keine Punkte in Flensburg zur Folge und so auch keine Verlängerung der Pobezeit

Abhängig vom Verstoß droht die Verlängerung der Probezeit. So kommt es zur Verlängerung der Probezeit, wenn

  1. Bei Bußgelder von über 60€
  2. Straftaten im Verkehr

Man unterscheidet schwere Verstöße nach dem Katalog A und weniger schwerwiegende nach dem Katalog B.

Ein Verstoß aus dem Katalog A bringt eine Verlängerung der Probezeit mit sich.

Bei B-Verstößen kommt es erst nach 2 aus diesem Katalog zu derartigen Maßnahmen.

A-Verstöße

zu den Verstößen aus Katalog A zählen:

  • Trunkenheit am Steuer
  • Fahren unter Drogeneinfluß
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort also Unfallflucht
  • Fahrlässige Köperverletzung oder Tötung
  • Schwerwiegende Verkehrsverstöße
  • Missachtung einer roten Ampel
  • Missachtung von Haltezeichen der Polize
  • Überholen innerhalb eines Überholverbotes
  • Falsches Verhalten beim Überholen eines Schulbusses oder am Zebrastreifen
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot

B-Verstöße

zu den Verstößen aus Katalog B zählen:

  • Ungesicherte Ladung
  • Termin zur Hauptuntersuchung (HU) um mehr als 8 Monate überzogen
  • Fahren mit abgefahrenen Reifen
  • Handy am Steuer
  • Kindermitnahme ohne Kindersitz
  • Parken an Stellen an denen keine Parkerlaubnis existiert, wie Autobahnen, Kraftstraßen.
  • Behinderung von Polizei, Feuerwehr und Notarztwagen

Bei einem Verstoß aus Katalog A oder zwei aus B kommt es zu einem Aufbauseminar für den Fahranfänger. Dieser ist kostenpflichtig, zu dem wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

Kommt es zu weiteren Verstößen erhält man eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung an einem verkehrspsychologischen Beratungsgespräch teilzunehmen.

Weitere Verstöße führen dann zum Entzug der Fahrerlaubnis, auch wenn an dem Aufbauseminar teilgenommen wurde. Außerdem wird eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt, erst 3 Monate vor deren Ende kann man den Führerschein erneut beantragen.

Im Aufbauseminar, das von Fahrschulen angeboten wird, wird in kleinen Gruppen auf Themen wie die begangenen Verkehrsverstöße eingegangen. Hier können Kosten von ca. 260-400€ entstehen.

Das Seminar geht über 9 Stunden in 4 Blöcken zu 135 Minuten.

Durch die Bescheinigung der Teilnahme am Seminar erhält man den den Führerschein ohne Einschränkungen zurück.

Fahranfänger werden häufig auffällig durch:

  • Zu schnelles Fahren
  • Alkohol am Steuer, bei über 1,1 Promille droht eine MPU
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Missachtung des Mindestabstandes
  • Missachtung roter Ampeln, bei mehr als 1 Sekunde Rot drohen 2 Punkte und ein Bußgeld von 360€

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