Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit

Durch Fahrlässigkeit kann es zu einem Unfall kommen.

Durch Fahrlässigkeit kann es zu einem Unfall kommen.

Unter dem Begriff Fahrlässigkeit versteht man in der Rechtssprache einen klar definierten Begriff. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er auch häufig genutzt im Sinne einer Unvorsicht und Nachlässigkeit. Gerade bei Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten spielt auch die Fahrlässigkeit eine Rolle.

Man unterscheidet bei der Fahrlässigkeit, ob diese bewusst oder unbewusst erfolgte. Ist man seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und dabei ungewollt zum Täter geworden spricht man von „Negligentia“. Es liegt also eine unbewusste Fahrlässigkeit vor, durch nicht vorausschauendes Verhalten.

Liegt jedoch der Fall vor, dass der Täter bewusst fahrlässig gehandelt hat und seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist spricht man von einer „Luxiara“.

In beiden Fällen kommt es, ob unbewusst oder bewusst, zu einer Verletzung von erforderlichen Pflichten.

Maßstäbe für die objektive Sorgfaltspflichtverletzung sind im Zivilrecht in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und im Strafrecht in § 15 StGB geregelt.

Im § 15 wird vorsätzliches und fahrlässiges Handel im Strafgesetzbuch definiert. So ist nur vorsätzliches Handel strafbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf fahrlässiges Handel mit Strafe droht. So muss die Tat im Strafrecht zunächst als Strafe eingestuft werden um sie als fahrlässiges Handeln im Strafrecht strafbar zu machen.

Der Vorsatz beschreibt das Wissen und Wollen einer Tatsbestandverwirklichung. Der direkte Vorsatz ist eine verstärkte Form, bei der der Täter genau, weiß, dass eine andere Person verletzt wird.

Nach § 15 ist der Vorsatz von Bedeutung, wenn also die Person mit bewusst eine Straftat begeht. So sind Handlungen mit Vorsatz stets strafbar im StGB.

So spricht man von einer fahrlässigen Person, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und zu dem auch diese Handlung als Straftat eingestuft wird.

Unterschiedliche Grade der Fahrlässigkeit

Man unterscheidet verschiedene Stufen der Fahrlässigkeit.

Man unterscheidet verschiedene Stufen der Fahrlässigkeit.

Das Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 276 Abs. 2 ist der Verantwortliche schuldig, wenn er im Verkehr seine Sorgfalt außer Acht lässt. So sind gerade Unachtsamkeiten im Straßenverkehr nach BGB häufig fahrlässig. Es kommt dabei auch auf die Situation an und den Fähigkeiten der Person innerhalb von Interaktionen.

Das Zivilrecht unterscheidet bei der Fahrlässigkeit genau 2 Abstufungen, nämlich die 1. und 4. Im Arbeitsrecht unterscheidet man noch die 2. und 3.

  1. Grobe Fahrlässigkeit (stellt die höchste Stufe dar)
  2. Mittlere Fahrlässigkeit
  3. Leichte Fahrlässigkeit
  4. Einfache Fahrlässigkeit (stellt die geringste Stufe dar)

Gerade bei einer hohen Stufe wie der groben Fahrlässigkeit muss man mit höheren Strafen rechnen. Als grob fahrlässig gilt im Strafrecht beispielsweise eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Brandstiftung oder eine fahrlässige Körperverletzung (mit Todesfolge).

Auf den Straßenverkehr bezogen bedeutet dieses, dass man bei der Missachtung von Verkehrszeichen und Lichtzeiten wie das Überfahren einer roten Ampel und das Riskieren eines Unfalls fahrlässig handel. Ähnliches gilt für das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss.

Handelt man fahrlässig übernimmt die KFZ-Versicherung häufig nicht die entstandene Kosten. Diese ist jedoch von der Versicherungspolice abhängig.

Kommt es zu Schäden an Menschen (Personenschäden) kommt es zu dem auch häufig zu Gerichtsverfahren mit entsprechenden Kosten für die Anwälte.

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